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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen des Bezirksverbands Pfalz zur Durchführung von Lehrgängen und Nutzung besonderer Einrichtungen der Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung Hofgut Neumühle

 

1. Allgemeines
Die Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung Hofgut Neumühle (LVAV) ist eine Einrichtung des Bezirksverbands Pfalz. Sie führt im Rahmen Ihrer Aufgaben Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (Lehrgänge) für die Bereiche Landwirtschaft und Verbraucherbildung sowie sonstige Veranstaltungen (z.B. Projekttage/-wochen) durch. Hierfür stellt sie die einrichtungseigenen Sachmittel, Räume (incl. Lehrwerkstätten) und i.d.R. das Personal zur Verfügung. Darüber hinaus kann die LVAV besondere Einrichtungen (Schlachtraum, Lehrsäle, etc.) Dritten zur Nutzung überlassen, sofern dies dem Satzungszweck nicht widerspricht. Die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der LVAV und Teilnehmerinnen /Teilnehmern an Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen. Sie gelten weiterhin für Verträge mit Organisationen, die das Lehrgangs- bzw. Veranstaltungsangebot der LVAV für Einzelteilnehmer/innen oder Teilnehmergruppen in Anspruch nehmen sowie die Nutzung von besonderen Einrichtungen durch Dritte. Soweit die Allgemeinen Bedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten ergänzend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2. Anmelde- und Zulassungsverfahren
Anmeldungen zu Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen (per Briefpost, Telefax oder E-Mail). Mündliche Anmeldungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Anträge auf Nutzung der besonderen Einrichtungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Ein Anspruch auf Durchführung von, bzw. Zulassung zu bestimmten Lehrgängen bzw. sonstigen Veranstaltungen sowie auf Nutzung der besonderen Einrichtungen besteht nicht.

3. Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag über die Teilnahme an Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen kommt mit der verbindlichen schriftlichen Anmeldung und der Annahme durch die LVAV zustande. Die Annahmeerklärungen erfolgen grundsätzlich schriftlich (per Briefpost, Telefax, oder E-Mail) oder, sofern dies aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich sein sollte, mündlich. In gleicher Weise erfolgt eine Benachrichtigung seitens der LVAV, wenn Lehrgänge oder sonstige Veranstaltungen nicht stattfinden oder eine Aufnahme in bestimmte Lehrgänge/sonstige Veranstaltungen nicht erfolgen kann. Ein Vertrag kommt auch durch die schriftliche Bestätigung der Aufnahme in einen Lehrgang im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung zustande. Vertragspartner/innen sind die LVAV und die Teilnehmer/innen an Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen bzw. die das Lehrgangs- /Veranstaltungsangebot in Anspruch nehmenden Organisationen. Der Vertrag über die Nutzung besonderer Einrichtungen kommt mit der schriftlichen Bestätigung der Annahme des Antrags zustande (per Briefpost, Telefax oder E-Mail). Vertragspartner/innen sind die jeweiligen Nutzer/innen. Mit dem Zustandekommen eines Vertrags entsteht der Anspruch der LVAV auf Zahlung der festgesetzten Entgelte. Die Allgemeinen Bedingungen werden Vertragsbestandteil.

4. Rücktritt
Die unter Ziffer 3. aufgeführten Vertragspartner/innen können durch schriftliche Erklärung gegenüber der LVAV von dem Vertragsverhältnis zurücktreten. Bei Lehrgängen sind im Falle eines Rücktritts innerhalb von 14 Kalendertagen bis zu einem Kalendertag vor Lehrgangsbeginn 50 v.H., danach 100 v.H. des Lehrgangsentgelts zu entrichten. Bei sonstigen Veranstaltungen wird im Falle eines Rücktritts zwischen der Annahmeerklärung der LVAV bis zu 14 Kalendertage vor Projektbeginn eine Ausfallzahlung in Höhe von 50 v.H., danach, abhängig von den bereits entstandenen Kosten, zwischen 80 und 100 v.H. des Veranstaltungsentgelts berechnet. Bei einem Rücktritt von einem Vertrag über die Nutzung besonderer Einrichtungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen bis zu einem Kalendertag vor Beginn der vereinbarten Nutzungszeit 50 v.H., danach 100 v.H. des Nutzungsentgelts zu entrichten. Auf die Ausfallentschädigungen wird verzichtet, wenn die vereinbarten Leistungen mit Zustimmung der LVAV durch andere Personen oder Organisationen in Anspruch genommen werden. Den Vertragspartner/innen steht es insoweit frei, geeignete Ersatzpersonen bzw. -organisationen zu melden. Bereits gezahlte Entgelte werden unter Abzug der vorgenannten Beträge erstattet. Die LVAV kann Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen wegen mangelnder Beteiligung, Ausfall von Dozenten oder aus anderen dringenden Gründen absagen und damit vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden geleistete Zahlungen erstattet. Weitergehende Ansprüche gegen die LVAV sind ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn eine Überlassung der Nutzung besonderer Einrichtungen aus Gründen, die von der LVAV nicht zu vertreten sind, nicht erfolgen kann.

5. Entgelte
Die Entgelte bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste.

6. Fälligkeit
Die Entgelte für Lehrgänge und sonstige Veranstaltungen müssen bis spätestens 10 Tage vor Lehrgangs- bzw. Veranstaltungsbeginn bei der LVAV eingegangen sein. In Ausnahmefällen kann vereinbart werden, dass die Zahlungen bei Lehrgangs- bzw. Veranstaltungsbeginn oder eine nachträgliche Abrechnung erfolgen. In diesen Fällen sind die Entgelte eine Woche nach Rechnungsstellung fällig. Für die Nutzung besonderer Einrichtungen sind die Entgelte bis zum 1. Nutzungstag zu entrichten.

7. Organisatorische Änderungen und Haftung der LVAV bei Lehrgängen
Die LVAV behält sich aus organisatorischen oder technischen Gründen notwendige Änderungen der Termine, der Orte oder Dozentinnen/Dozenten vor. Die LVAV haftet für die gewissenhafte Vorbereitung von Lehrgänge und sonstigen Veranstaltungen, die Richtigkeit von Leistungsbeschreibungen sowie die ordnungsgemäße Beschaffenheit von zur Nutzung überlassenen besonderen Einrichtungen. Die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Haftungsansprüche beschränken sich auf die Höhe des jeweiligen Leistungsentgelts. Für Unfälle, Diebstahl und den Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen aller Art übernimmt die LVAV, auch bei Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche, keine Haftung. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Zugangswege zu den Lehrgangs- oder Veranstaltungsstätten sowie die Haftung der LVAV als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB.

8. Haftung der Nutzer/innen
Im Rahmen der Nutzungsüberlassung besonderer Einrichtungen haftet die/der Nutzer/in für alle Schäden, die der LVAV durch die Nutzung an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen entstehen. Die/der Nutzer/in stellt die LVAV von etwaigen Haftungsansprüchen ihrer/seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher ihrer/seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Einrichtungen sowie der Zugänge zu Räumen und Anlagen stehen. Die/der Nutzer/in verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die LVAV und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die LVAV und deren Bedienstete oder Beauftragte. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Reglung. Unberührt bleibt auch die Haftung der LVAV als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB.

9. Hausordnung
Die jeweils gültige Unterrichts- und Hausordnung der LVAV ist zu beachten.

10. Datenschutz
Die jeweiligen Vertragspartner der erklären sich mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einverstanden, soweit dies für interne Verwaltungszwecke erforderlich ist. Die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wird zugesichert.

11. Inkrafttreten
Diese allgemeinen Bedingungen treten ab dem 01.02.2010 in Kraft und ersetzen alle bisherigen.